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§ 1 Name und Zweck des Vereins

Der Verein nennt sich 1.Tennis-Club Hochspeyer e.V. Er verfolgt ausschließlich und un-mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 und zwar insbesondere durch die Förderung des Volkssports Tennis.

 

§ 2 Sitz des Vereins

Der Sitz des Vereins ist Hochspeyer

 

§ 3 Einnahmen und Vermögen des Vereins

Einnahmen und Vermögen des Vereins, einschließlich etwaiger Gewinne dürfen nur für Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied können alle werden. Die erweiterte Vorstandschaft entscheidet über den Bei-tritt. Bei Ablehnung eines Beitrittantrages wird dem Antragsteller/der Antragstellerin eine schriftliche Begründung erteilt. Gegen die Ablehnung kann innerhalb 30 Tagen Be-schwerde eingelegt werden, über die in der nächsten Mitgliederversammlung entschieden wird.

 

§ 5 Austritt

Der Austritt kann bei Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist, zum Ende eines Geschäftsjahres (Geschäftsjahr = Kalenderjahr) durch eingeschriebenen Brief, gegen-über dem 1.Vorsitzenden (Vorstand) erklärt werden.

 

§ 6 Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aus wichtigen Gründen durch Mehrheitsbe-schluss der Mitgliederversammlung erfolgen.

 

§ 7 Beiträge und Aufnahmegebühr

Die Aufnahmegebühr beträgt:
 

                        € 200.-            für Personen, die 18 Jahre alt sind



                        € 300.-            für Ehepaare.

Tritt zunächst nur ein Ehepartner dem Verein bei, so zahlt der zweite Ehepartner bei Eintritt den
gültigen Differenzbetrag zur Aufnahmegebühr Ehepaare

                        € 50.-              für Jugendliche


Jugendliche, deren Eltern – ein Elternteil ist ausreichend – Mitglied sind, zahlen keine Aufnahmegebühr, sobald sie noch keine 18 Jahre alt sind.
 
 
Die jährlichen Beiträge betragen:

                        € 60.-             für Mitglieder die 18 Jahre alt sind,

im ersten Mitgliederjahr jedoch € 120.-.

                        € 30.-              Ehrenmitgliedschaft

                                                Ehrenmitglieder ab dem 65. Lebensjahr sind beitragsfrei.

                        € 30.-              für jugendliche Mitglieder, sobald sie noch keine 18 Jahre

alt sind.
 

Aufnahmegebühr und Beitrag werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge werden bei der Vorlage einer entsprechenden Ermächtigung vom Schatz-meister mittels Lastschrift eingezogen oder sind von den Mitgliedern zu überweisen.

Mitglieder, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung ihre fälligen Beiträge nicht ent-richten, können durch Beschluss des Vorstandes gestrichen werden.

Beim Ausscheiden eines Mitgliedes erfolgt keine Rückzahlung der Aufnahmegebühr, der Beiträge oder eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§ 8 Vereinsregister

Der Verein wird unter dem in § 1 angegebenen Namen ins Vereinsregister eingetragen.

 

§ 9 Vereinsämter

Die Vereinsämter sind ehrenamtlich. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder die 18 Jahre alt sind können Vereinsämter einnehmen.

 

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
 

¨      Die Mitgliederversammlung

¨      Der erweiterte Vorstand

¨      Der geschäftsführende Vorstand

 

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt jährlich im ersten Kalendervierteljahr zusammen. Die Mitglieder sind unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist , unter Angabe der einzelnen Punkte der Tagesordnung, einzuladen.

Auswärtige Mitglieder werden schriftlich, Mitglieder der Verbandsgemeinde durch Veröffentlichung im Amtsblatt, eingeladen.

Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn: 

¨      Der geschäftsführende und erweiterte Vorstand es beschließt.

¨      Ein Zehntel der wahlberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Zehntel der  wahlberechtigten Mitglieder erschienen oder durch schriftliche Vollmacht vertreten sind.

Wahlberechtigt sind alle Mitglieder die 16 Jahre alt sind.

Der Schriftführer fertigt über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll an, das von ihm und dem 1.Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit.

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für zwei Jahre.
 
1.      Den 1. und 2. Vorsitzenden

2.      Den Schatzmeister

3.      Den Schriftführer

4.      Vier Beisitzer mit folgenden Aufgabenbereichen: 

 - Sportwart

- Jugendwart

- Leiter Clubhausangelegenheiten

- Leiter Vergnügungsausschuss

5.      Zwei Rechnungsprüfer, die beide der Vorstandschaft nicht angehören dürfen.

Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte des 1. Vorsitzenden und des Schatzmeister entgegen und beschließt über Satzungsänderungen.

§ 12 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus: 

-      dem geschäftsführenden Vorstand,

¨      den vier Beisitzern.

Er ist vom 1.Vorsitzenden nach Bedarf oder dann zu berufen, wenn es mindestens drei Mitglieder beantragen.

§ 13 Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand, der die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes durchführt besteht aus:
 
¨      1. und 2. Vorsitzende

¨      Schatzmeister

¨      Schriftführer

Der 1. Und 2.Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein gemeinsam.

§ 14 Disziplinarordnung

Die Disziplinarangelegenheiten regeln sich nach den Bestimmungen der §§ 5-7 dieser Satzung.

§ 15 Satzungsänderung

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienene Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 16 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit dreiviertel  Mehrheit aufgelöst werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hochspeyer, die es ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke - insbesondere des Tennissports - verwenden muss.
 

Stand: 27.03.2004

 
   
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