Untenstehende Satzung wurde am 26.03.2011 in der Mitgliederversammlung mit einer 2/3Mehrheit neu gefasst und durch Eintrag bei dem Registergericht bestätigt. Beiträge und Gebühren können der "Beitrags - und Gebührenordnung" entnommen werden.
Satzung des 1.Tennis-Club Hochspeyer e.V.Gegründet am 19.11.1973
§ 1 Name und Zweck des Vereins Der Verein nennt sich 1.Tennis-Club Hochspeyer e.V. Er verfolgt ausschließlich und un-mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 und zwar insbesondere durch die Förderung des Volkssports Tennis.
§ 2 Sitz des Vereins Der Sitz des Vereins ist Hochspeyer
§ 3 Einnahmen und Vermögen des Vereins Einnahmen und Vermögen des Vereins, einschließlich etwaiger Gewinne dürfen nur für Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft Mitglied können alle werden. Die erweiterte Vorstandschaft entscheidet über den Bei-tritt. Bei Ablehnung eines Beitrittantrages wird dem Antragsteller/der Antragstellerin eine schriftliche Begründung erteilt. Gegen die Ablehnung kann innerhalb 30 Tagen Be-schwerde eingelegt werden, über die in der nächsten Mitgliederversammlung entschieden wird.
§ 5 Austritt Der Austritt kann bei Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist, zum Ende eines Geschäftsjahres (Geschäftsjahr = Kalenderjahr) durch eingeschriebenen Brief, gegen-über dem 1.Vorsitzenden (Vorstand) erklärt werden. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes erfolgt keine Rückzahlung von Beiträgen oder eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 6 Ausschluss Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aus wichtigen Gründen durch Mehrheitsbe-schluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Mitglieder, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung ihre fälligen Beiträge nicht entrichten, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden
§ 7 Beiträge und Gebühren Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine Zweidrittel-mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die jeweils gültigen Beiträge und Gebühren regelt die Beitragsordnung.
§ 8 Vereinsregister Der Verein wird unter dem in § 1 angegebenen Namen ins Vereinsregister eingetragen.
§ 9 Vereinsämter Die Vereinsämter sind ehrenamtlich. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder, die 18 Jahre alt sind, können Vereinsämter einnehmen.
§ 10 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: ¨ Die Mitgliederversammlung ¨ Der geschäftsführende Vorstand ¨ Der erweiterte Vorstand
§ 11 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt jährlich im ersten Kalendervierteljahr zusammen. Die Mitglieder sind unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist , unter Angabe der einzelnen Punkte der Tagesordnung, einzuladen. Auswärtige Mitglieder werden schriftlich, Mitglieder der Verbandsgemeinde durch Veröffentlichung im Amtsblatt, eingeladen.
Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn: ¨ Der geschäftsführende und erweiterte Vorstand es beschließt. ¨ Ein Zehntel der wahlberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand beantragt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Zehntel der wahlberechtigten Mitglieder erschienen oder durch schriftliche Vollmacht vertreten sind. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder die 16 Jahre alt sind. Der Schriftführer fertigt über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll an, das von ihm und dem 1.Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für zwei Jahre. 1. Den 1. und 2. Vorsitzenden 2. Den Schatzmeister 3. Den Schriftführer 4. Vier Beisitzer mit folgenden Aufgabenbereichen: -Sportwart -Jugendwart -Leiter Clubhausangelegenheiten -Leiter Vergnügungsausschuss 5. Zwei Rechnungsprüfer, die beide der Vorstandschaft nicht angehören dürfen. Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte des 1. Vorsitzenden und des Schatzmeister entgegen und beschließt über Satzungsänderungen.
§ 12 Geschäftsführender Vorstand Der geschäftsführende Vorstand, der die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes durchführt besteht aus: ¨ 1. und 2. Vorsitzende ¨ Schatzmeister ¨ Schriftführer Der 1. und 2.Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein gemeinsam.
§ 13 Erweiterter Vorstand Der erweiterte Vorstand besteht aus: ¨ dem geschäftsführenden Vorstand ¨ den vier Beisitzern. Er ist vom 1.Vorsitzenden nach Bedarf oder dann zu berufen, wenn es mindestens drei Mitglieder beantragen.
§ 14 Disziplinarordnung Die Disziplinarangelegenheiten regeln sich nach den Bestimmungen der §§ 5-7 dieser Satzung.
§ 15 Satzungsänderung /Satzungsneufassung Zu einem Beschluss, der eine Änderung oder Neufassung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 16 Auflösung des Vereins Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit aufgelöst werden.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hochspeyer, die es ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke - insbesondere des Tennissports - verwenden muss